Bauvertrag kündigen – das gilt bei Verträgen nach BGB und VOB
Bei der Kündigung des Bauvertrags ist zwischen Bauverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und solchen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zu unterscheiden. Im Fall privater Baufamilien kommt häufig der sogenannte Verbraucherbauvertrag nach BGB zum Tragen. Dieser wurde im Jahre 2018 als Teil des neuen Bauvertragsrechts eingeführt, und gesteht privaten Auftraggebern besondere Rechte zu. Voraussetzung ist nach § 650i BGB, dass ein Verbraucher den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem solchen beauftragt. Verträge nach VOB werden hingegen häufig zwischen gewerblichen Vertragspartnern oder bei Beauftragung durch die öffentliche Hand geschlossen. Bei privaten Bauvorhaben muss die Anwendung der VOB im Bauvertrag dagegen ausdrücklich vereinbart werden, zudem ist dem Bauherrn ein Exemplar auszuhändigen.
Freie Kündigung ist bei Bauverträgen immer möglich
Auftraggeber können einen Bauvertrag jederzeit kündigen. Möglich macht dies § 648 BGB, worin ein Kündigungsrecht des Bestellers vorgesehen ist. In diesem Fall wird von der sogenannten freien Kündigung gesprochen. Demnach hat der Besteller, hier also der Bauherr, das Recht, den Vertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werkes zu kündigen. Der beauftragte Bauunternehmer hat folglich kein Recht darauf, den Bau auch zu Ende zu führen. Allerdings steht diesem als Auftragnehmer nach § 648 BGB die zuvor vereinbarte Vergütung zu. Diese muss er jedoch um die ersparten Leistungen kürzen, die er durch den Vertragsabbruch nicht mehr erbringen muss. Zudem muss er sich das Entgelt anrechnen lassen, dass er durch einen anderen Auftrag einnehmen kann oder hätte einnehmen können. Da die nötigen Nachweise und Berechnungen nicht immer einfach zu führen sind, steht in § 648 BGB, dass dem Unternehmen fünf Prozent der nicht erbrachten Werkleistung zustehen.
Bauvertrag nach VOB kündigen
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen entspricht in § 8 Abs. 1 VOB/B den Angaben im BGB. Auch hier ist ebenso die Kündigung des Bauvertrags zu jedem Zeitpunkt möglich, wobei der Auftragnehmer entsprechend zu vergüten sein kann. Bei Verträgen nach VOB können Auftragnehmer den Vertrag zudem noch aufgrund anderer Umstände kündigen. Hierzu gehört beispielsweise die Kündigung im Falle einer Insolvenz des Auftragnehmers, die in § 8 Absatz 2 VOB/B geregelt ist. Darüber hinaus besteht bei solchen Verträgen nach § 6 Abs. 7 VOB/B die Möglichkeit der Kündigung, wenn etwaige Bauunterbrechungen länger als drei Monate andauern. Hat der Bau noch nicht begonnen, ist nach Fristsetzung sowie Androhung der Kündigung auf diese Weise sogar ein Rücktritt vom Werkvertrag vor Baubeginn möglich.
Sonderfall: Per Widerruf vom privaten Hausbauvertrag zurücktreten
Handelt der Auftraggeber als Verbraucher, was bei privaten Bauherren in der Regel der Fall ist, so steht ihm auch bei einem Bauvertrag ein Widerrufsrecht zu. Geregelt ist dieser Anspruch in § 650l BGB. Hierbei wird dem Verbraucher ein Widerruf gemäß § 355 erlaubt, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Das Widerrufsrecht sieht vor, dass der Auftraggeber 14 Tage Zeit hat, um seine Willenserklärung bezüglich des Bauvertrags zurückzuziehen. Möchte der Bauherr auf diese Weise vom Hausbauvertrag zurücktreten, so muss er keinen Grund dafür angeben. Sollte bei Abschluss des Vertrags keine Belehrung über das Widerrufsrecht stattgefunden haben, dann ist der Widerruf sogar ein komplettes Jahr plus 14 Tage lang möglich.
Welche Kosten drohen bei Kündigung des Bauvertrags?
Vor allem die freie Kündigung eines Bauvertrags zieht häufig hohe Kosten nach sich, was in sämtliche Überlegungen einfließen sollte. Dieser Umstand ist allerdings wenig verwunderlich, schließlich ist die Baufirma berechtigt, die ihr zustehende Vergütung zu verlangen. Bei einem Rücktritt vom Bauvertrag vor Baubeginn können so erhebliche Kosten entstehen, ohne dass überhaupt etwas gebaut wurde.
Die in § 648 BGB angeführten fünf Prozent der Bausumme werden dabei häufig in die Berechnung übernommen. Der Vertrag kann aber auch zehn Prozent der Bausumme als Vergütung des Auftragnehmers beinhalten, was deutsche Gerichte bei Urteilen in der Vergangenheit bereits als zulässig angesehen haben (z.B. BGH 27.04.2006, Az. VII ZR 175/05).
Bei einer veranschlagten Bausumme von 200.000 Euro müssen Baufamilien so bis zu 20.000 Euro als Vergütung an den Bauunternehmer abführen. Es kann allerdings auch noch deutlich teurer werden, und zwar, wenn die Baufirma noch mehr Schadensersatz geltend macht, zum Beispiel, weil der Ablauf des Baus schon fortgeschritten und das Haus bereits in der Produktion ist. Hinzu kommen mögliche Kosten für einen Anwalt. Dessen Hinzuziehung ist zwar nicht vorgeschrieben, aufgrund der zahlreichen Fallstricke im Baurecht jedoch dringend anzuraten.
Aus diesen Gründen können Auftraggeber den Bauvertrag kündigen
Verschiedene Gründe können zur Kündigung des Bauvertrags führen. Oftmals bestehen nach Baubeginn unterschiedliche Meinungen über bestimmte Sachverhalte, oder der Auftraggeber ist mit der Leistung des Auftragnehmers schlichtweg unzufrieden. Bei privaten Bauvorhaben stimmt mitunter auch die Chemie zwischen Baufamilien und Baufirmen nicht, was den Wunsch der Kündigung befeuert.
Die freie Kündigung
Aufgrund dieses häufig subjektiven Empfindens kann der Bauherr jedoch nicht einfach vom Hausbauvertrag zurücktreten. In diesem Fall bleibt dem Auftraggeber des Hausbaus lediglich das Recht, den Bauvertrag jederzeit in Form der freien Kündigung zu beenden. Bauherren sind hierbei nicht verpflichtet, einen Grund anzugeben. Die Kündigung muss jedoch stets schriftlich erfolgen. Diese Art der Kündigung ist allerdings nicht günstig – welche Gebühren entstehen, erfahren Sie weiter unten im Abschnitt “Kosten”.
Auftretende Mängel
Auch das Auftreten von Mängeln kann ein Grund zur Kündigung des Vertrags sein. Während für Verträge nach VOB ein erweitertes Kündigungsrecht für Auftraggeber gelten kann, müssen private Hausbauer dem Bauunternehmer Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Erst wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstrichen ist, kann der Auftraggeber nach § 323 BGB vom Hausbauvertrag zurücktreten.
Die außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung des Bauvertrags ist hingegen nach § 648a möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Demnach ist dieser Umstand gegeben, wenn dem kündigenden Vertragspartner eine Fortsetzung des Vertrags bis zur Fertigstellung des Baus nicht zuzumuten ist. Als wichtiger Grund können beispielsweise Verstöße gegen den Vertragsinhalt, Drohungen oder auch Täuschungen durch den Auftragnehmer infrage kommen. In diesem Fall ist lediglich die Vergütung der erbrachten Leistungen fällig.
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