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Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Wichtige Änderungen im Überblick

Wer einen Neubau plant oder sanieren will, hat sicher schon einmal vom Energie-Einsparungsgesetz (EnEG), der Energie-Einsparverordnung (EnEV) oder dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) gehört oder gelesen. Neu ist nun das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Die gute Nachricht dabei: Das GEG fasst alle anderen Regelungen zusammen, die Vorgängergesetze sind passé. Für Ihren Neubau oder Ihre Modernisierung gilt also nur noch das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Lesen Sie in diesem Ratgeber, was sich durch das GEG ändert und was nicht, ab wann es gilt und was das für Ihr Bauvorhaben bedeutet.

Das Wichtigste zum GEG auf einen Blick:

  • Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) führt das EnEG, die EnEV und das EEWärmeG zusammen und vereinheitlicht das Energiesparrecht.
  • Die energetischen Anforderungen für Neubauten und Sanierung werden nicht verschärft (z.B. Dämmung von Fenstern etc.).
  • Bauende sind verpflichtet, sich für mindestens eine Form von erneuerbarer Energie zu entscheiden (z. B. Solaranlagen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Erneuerbare Fern- bzw. Abwärme).
  • Wenn der Strom im Sinne des GEG aus erneuerbarer Energie erzeugt wird, muss der Wärme- und Kältebedarf davon zu mindestens 15 Prozent gedeckt werden.
  • Bei wesentlichen Renovierungen oder dem Verkauf einer Immobilie muss eine Energieberatung in Anspruch genommen werden. Sie muss unentgeltlich sein und von einem qualifizierten Energieberatenden durchgeführt werden.
  • Energieausweise: Alle Angaben müssen eingesehen und sorgfältig geprüft werden. Auch müssen jetzt die CO2-Emissionen eines Gebäudes eingetragen sein.

Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Das GEG ist ein deutsches Bundesgesetz, das seit dem 1. November 2020 in Kraft ist. Ziel des GEG ist es, den Verbrauch von Energie in Gebäuden zu senken und gleichzeitig die Nutzung von erneuerbaren Energien zu erhöhen. Das Gesetz schreibt vor, dass bei Neubauten mindestens 15 Prozent der genutzten Energie aus regenerativen Energiequellen stammen muss. Es regelt u. a. die Bedeutung des Energieausweises und benennt Vorgaben für ein Niedrigstenergiegebäude. Wirtschaftlichkeit und Offenheit für Technologien sind Grundsätze des Gesetzes. Energetisch wertige Gebäude sollen einerseits wirtschaftlich und andererseits mit marktüblichen Technologien errichtet werden können.

Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetzes vereint die Gesetze seiner Vorgänger - der EnEV, dem EnEG und EEWärmeG.

Welche wesentlichen Neuerungen enthält das GEG?

Niedrigstenergiegebäude:

Das GEG definiert ein Niedrigstenergiegebäude entsprechend der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD). Niedrigstenergiegebäude müssen energetisch den Anforderungen des KfW-Effizienzhauses 55 oder besser entsprechen.

Erneuerbare Energien:

Wer Photovoltaikstrom gebäudenah erzeugt und vorrangig selbst nutzt, kann diesen Strom auf den Primärenergiebedarf mit bis zu 30 Prozent (ohne Speicher) bzw. 45 Prozent (mit Speicher) anrechnen lassen.

Konventionelle Anlagen:

Bei Heizkesseln, die vor 1991 eingebaut wurden oder nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden dürfen, gelten im GEG aktualisierte Nachrüstpflichten. Ölheizungen sind nach 2026 ganz verboten.

Treibhausgasemissionen:

Das GEG schreibt ein einheitliches Berechnungsverfahren zu Treibhausgasemissionen vor.

Energieausweis:

Neu sind z. B. verpflichtende Vor-Ort-Begehungen, verbindliche Angaben zu Treibhausgasemissionen, keine Unterscheidung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden.

Energetische Beratung:

Beim Kauf einer Immobilie ist die energetische Beratung durch Energieberatende verpflichtend.

Was heißt eigentlich „Primärenergie“? Unter Primärenergie versteht man die nutzbare, direkt in den Energiequellen vorhandene Energie eines natürlich vorkommenden Energieträgers. Natürlich vorkommende Energieträger (Primärenergieträger) sind zum Beispiel Stein- und Braunkohle, Erdöl, Erdgas oder auch Sonnenenergie, Windkraft, Wasserkraft, Erdwärme und Gezeitenenergie.

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Welche Anforderungen gibt es beim Neubau?

Bestimmungen zu Neubauten machen den größten Teil im GEG aus. Das Gesetz zielt darauf ab, den Energiebedarf eines Neubaus für das Heizen, Kühlen und zur Warmwasserbereitung so gering wie möglich zu halten. Und wie bestimmt man die GEG-Tauglichkeit eines Gebäudes? Die gängige Methode besteht darin, den Bedarf an Primärenergie festzulegen, den ein Neubau maximal verbrauchen darf. Alternativ kann auch die Menge zulässiger Treibhausgase (CO2) berechnet werden. Ein Neubau muss entweder die Ansprüche der einen oder der anderen Methode erfüllen. Die Anforderungen des GEG werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Bmwi), sowie dem Bundesministerium des Inneren für Bau und Heimat im Jahr 2023 überprüft.

Bei der Primärenergie-Berechnung schaut man sich die Energie an, die das Gebäude benötigt und multipliziert diesen Wert mit einem Primärenergiefaktor – abhängig davon, welcher Energieträger genutzt wird. Umweltschädigende Energieträger haben dabei einen ungünstigen Primärenergiefaktor, weniger belastende Energieträger einen günstigeren. Holzpellets haben zum Beispiel einen günstigen Faktor, Erdgas liegt eher in der Mitte und Elektrizität aus dem Netz ist besonders ungünstig. Fernwärme wird je nach Region unterschiedlich bewertet.

Bei der Methode der Treibhausgas-Berechnung wird der Bedarf an Energieträgern betrachtet und mit Emissionsfaktoren multipliziert. Auch darf die Endenergie des Hauses (also die Energiemenge, die am Hausanschluss ankommt) einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Der Dämmstandard darf jedoch niedriger sein, als bei der Primärenergie-Methode und die Nutzung erneuerbarer Energien ist nicht verpflichtend. Wer nach der Treibhausgas-Berechnung vorgehen möchte, muss dies bei der örtlichen Behörde beantragen und spätestens ein Jahr nach Bauende einen Bericht zu den Investitionskosten, den Energieverbräuchen sowie den Erfahrungen mit diesem Berechnungsverfahren einreichen.

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Zum Ratgeber
Primärenergie-Berechnung Treibhausgas-Berechnung
  • Ermittlung zulässiger Primärenergie-Verbrauch
  • Ermittlung der zulässigen Treibhausgas-Menge
  • Maßgeblich sind die verwendeten Energieträger
  • Endenergie darf bestimmten Wert nicht überschreiten
  • Energieträger sind nach spezifischen Primärenergiefaktoren klassifiziert
  • Dämmung kann geringer sein
  • Anteil erneuerbarer Energie Pflicht
  • Kein Anteil erneuerbarer Energien vorgeschrieben
  • Bei Behörde beantragen und Erfahrungsbericht abgeben
  • Tipp: Geben Sie sich nicht mit den Mindeststandards des GEG zufrieden, wenn Sie heute einen Neubau planen. Diese können technisch schon bald überholt sein. Besser ist es, schon jetzt möglichst hohe Effizienzstandards einzuhalten. Die Investitionskosten sind zu Beginn zwar etwas höher, langfristig sparen Sie aber Betriebskosten, auch bei steigenden Energiepreisen. Außerdem können Sie mit üppigen Förderungen rechnen.

    Fazit:

    Da das GEG nun sämtliche Vorgaben zur Energieeffizienz bündelt, fällt die Orientierung leichter. Bestehende energetische Bauvorgaben wurden nicht angetastet und bestehen weiter. Neu sind Vorgaben zu Energieverbrauch und erneuerbaren Energien: Primärenergiebedarf bzw. Treibhausgasemission bestimmen die Energieeffizienz von Gebäuden. Wer bei seinem Bauvorhaben die Effizienzvorgaben des GEG übertrifft, ist für die Zukunft wirtschaftlich und umwelttechnisch sicher am besten gerüstet.

    Häufig gestellte Fragen zum Thema Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    Welcher Energiestandard ist Pflicht?

    Als Mindest-Energiestandard gilt für private Neubauten ausschließlich der KfW-70-Standard (Verbrauch 45 kWh je qm2 und Jahr). Dies entspricht einem Energieverbrauch von 70 Prozent verglichen mit einem definierten Referenzhaus.

    Wann braucht man einen Energieausweis?

    Ein Energieausweis ist bei Vermietung, Verkauf oder Neubau notwendig. Beim Neubau eines Gebäudes muss der Eigentümer dafür sorgen, dass der Ausweis direkt nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt wird.

    Für wen gilt das GEG?

    Das Gesetz gilt für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden und Strom für Warmwasserbereitung sowie Anlagen für Heizung, Kühlung, Raumluft und Beleuchtung verbrauchen.

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