Wie nah darf eine Garage an die Grundstücksgrenze gebaut werden?
Laut bundesweit gültiger Musterbauordnung (MBO) können Garagen im Gegensatz zu den meisten anderen Gebäuden direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden, solange sie eine mittlere Wandhöhe von 3 Metern und eine Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 Metern nicht überschreiten.
Über die MBO hinaus hat jedes Bundesland seine eigene Landesbauordnung (LBO). Darin finden sich zusätzliche und teils abweichende Regelungen, an die sich Hausbesitzer aus dem jeweiligen Bundesland halten müssen. Insbesondere die Höhe der Garage, die beanspruchten Grundstücksfläche und die Frage nach einer Genehmigungspflicht sollten beim Garagenbau beachtet werden. Wir haben eine Tabelle mit den entsprechenden Angaben für jedes Bundesland für Sie zusammengestellt.
Vorschriften der Bundesländer
Hausbesitzer dürfen ihre Garage direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück bauen, wenn sie bestimmte Vorgaben aus der jeweiligen Landesbauordnung einhalten. Diese Vorschriften legen fest, welche maximale Fläche, Höhe und Länge die Garage direkt an der Grundstücksgrenze haben darf und wie viele Meter der Grenze insgesamt bebaut sein dürfen. Zudem kann, sofern die Vorgaben berücksichtigt werden, in allen Bundesländern außer in Nordrhein-Westfalen eine Garage ohne Baugenehmigung errichtet werden.
Bundesland | Genehmigung/ Bauantrag erforderlich? | Fläche der Garage max. (in qm) | Höhe der Garage max. (in m) | Länge der Garage max. (in m) | Bebauung Grenze max. (in m) |
---|---|---|---|---|---|
Baden-Württemberg | nein | 30 | 3 | 9 | 25 |
Bayern | nein | 50 | 3 | 9 | 15 |
Berlin | nein | 30 | 3 | 9 | 15 |
Brandenburg | nein | 50 | 3 | 9 | 15 |
Bremen | nein | 50 | 3 | 9 | 18 |
Hamburg | nein | 50 | 3 | 9 | 15 |
Hessen | nein | 50 | 3 | 9 | 15 |
Mecklenburg-Vorpommern | nein | 30 | 3 | 9 | 15 |
Niedersachsen | nein | 30 | 3 | 9 | 15 |
Nordrhein-Westfalen | ja | 30 | 3 | 9 | 15 |
Rheinland-Pfalz | nein | 50 | 3,20 | 12 | 18 |
Saarland | nein | 36 | 3 | 12 | 15 |
Sachsen | nein | 50 | 3 | 9 | 15 |
Sachsen-Anhalt | nein | 50 | 3 | 9 | 15 |
Schleswig-Holstein | nein | 20 | 3 | 9 | 18 |
Thüringen | nein | 40 | 3 | 9 | 18 |
Stand: Juni 2024
Wann ist beim Bau einer Grenzgarage eine Baugenehmigung nötig?
Werden die vorgegebenen Höchstmaße eingehalten, ist die Errichtung einer Garage in der Regel genehmigungsfrei. Die Bauvorlagen müssen dennoch bei der Baubehörde oder der Gemeinde zur Prüfung vorgelegt werden. Bei bestimmten Bauauflagen wird darüber hinaus möglicherweise auch eine Genehmigung benötigt.
Vereinzelt schreibt die jeweilige Landesbauordnung beispielsweise auch bei genehmigungsfreien Garagen den maximalen Neigungswinkel des Garagendaches, die maximale Fläche der Zufahrt oder gar den Nachweis einer Notwendigkeit für den Bau einer Garage vor. Daher sollte man sich vor dem Baubeginn unbedingt beim zuständigen Bauamt erkundigen, ob alle Vorgaben erfüllt werden und ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.
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Was ist bei der Grenzbebauung mit einer Garage zu beachten?
Die genauen Regelungen zur Grenzbebauung finden sich in den Landesbauordnungen, dem Nachbarrechtsgesetz und in den örtlichen Bebauungsplänen. Außerdem sollten die Garagenverordnung, die Bauvorlagenverordnung und die Technischen Baubestimmungen beachtet werden. Sie beschreiben Zuwegungen, die zulässige Ausführung der Garage sowie Vorschriften zu Bauantrag und der Konstruktion der Bauwerke.
Vorschriften des Bebauungsplans
Die jeweilige Gemeinde bestimmt in Form eines Bebauungsplans per Satzung besondere Vorgaben für bestimmte Baugebiete. Dieser so genannte B-Plan beinhaltet bauliche Festsetzungen und Vorschriften anderer Träger wie die Art der baulichen Nutzung, die Maße, die Fläche der überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen.
Liegt dem entsprechenden Baugebiet ein Bebauungsplan zugrunde, ist eine Grenzgarage grundsätzlich genehmigungsfrei, insofern sie dessen Festlegungen entspricht. Existiert kein Bebauungsplan, gelten die Vorgaben aus Baugesetzbuch und Landesbauordnung.
Schreibt der Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise vor, muss die geplante Garage an der Grundstücksgrenze gebaut werden. Gleiches gilt, wenn der Nachbar seinerseits an die Grundstücksgrenze gebaut hat.
Wie groß darf eine Garage bei der Grenzbebauung sein?
Die Grundfläche, auf der eine Grenzgarage genehmigungsfrei errichtet werden darf, differiert je nach Bundesland zwischen 20 bis 50 Quadratmetern. Die bei der Grenzbebauung erlaubte maximale Seitenlänge ist insbesondere für Bauherren wichtig, die eine verlängerte Garage planen, beispielsweise um zwei Fahrzeuge abzustellen. Ein bereits an der Grenze errichtetes Gebäude – z.B. ein Gartenhaus – verringert die maximale Seitenlänge der Grenzgarage.
Hierbei orientieren sich die meisten Bundesländer an den Vorgaben (9 Meter) der Musterbauordnung (MBO), in Rheinland-Pfalz und im Saarland sind jedoch auch Längen von 12 Metern gestattet. Der Bau von Doppel-, Großraum- oder Wohnmobilgaragen übersteigt in der Regel diese maximal möglichen Maße.
Wann ist die Zustimmung der Nachbarn zur Grenzbebauung mit Garage nötig?
Im Gegensatz zu den meisten anderen Grenzbauten genießen Grenzgaragen Genehmigungsfreiheit, insofern sie gewisse Vorgaben erfüllen. Muss jedoch das Bauamt – beispielsweise wegen einer Überschreitung der zulässigen Maße – die Grenzgarage prüfen und genehmigen, wird auch die Zustimmung der Nachbarn erfragt, falls diese nicht bereits im Vorfeld eingeholt wurde.
Eine genehmigungsfrei erstellte Garage darf übrigens nicht zweckentfremdet werden. Möchte der Besitzer sie beispielsweise zum Hauswirtschaftsraum umfunktionieren, verliert sie ihr Privileg als genehmigungs- und abstandsfreie Grenzbebauung. Dann muss der Umbau rückgängig gemacht oder der nun baurechtlich vorgeschriebene Mindestabstand zur Grundstücksgrenze durch eine Versetzung hergestellt werden.
Alternativ kann eine Einwilligung der Nachbarn eingeholt und eine so genannte Baulast auf deren Grundstück eingetragen werden. Dies bedeutet, dass die vorgeschriebene Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück zur Verfügung gestellt wird. Solche Baulasten können allerdings eine erhebliche Wertminderung mit sich bringen, da sie die Bebaubarkeit des Nachbargeländes einschränken.
Was ist bei einer Grenzgarage außerdem unzulässig?
Unter Zweckentfremdung fällt auch die Einrichtung einer Terrasse auf dem Dach oder einer Werkstatt im Inneren der Grenzgarage. Selbst ein integrierter Abstellraum – etwa für Gartengeräte oder Fahrräder – ist bei genehmigungsfreien Grenzgaragen nur dann erlaubt, wenn dieser innerhalb des betreffenden Gebäudes eindeutig lokalisiert und abgegrenzt ist. Außerdem muss seine Nutzung umfangmäßig erheblich hinter der Hauptnutzung zurückbleiben.
Auch vermeintlich unerhebliche, nachträgliche Anbauten – wie etwa das Anbringen einer Parabolantenne auf dem Garagendach – können aus der genehmigungsfreien Grenzgarage eine genehmigungspflichtige Grenzbebauung machen, etwa wenn durch sie die maximale Bauhöhe überschritten wird.
Photovoltaik auf dem Garagendach – Wie viel Abstand zum Grundstück der Nachbarn ist nötig?
Garagen mit Photovoltaik-Anlagen auf dem Dach können direkt an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn errichtet werden, sofern sie die Vorgaben aus der Musterbauordnung einhalten. Demnach darf eine Garage inklusive der PV-Anlage eine durchschnittliche Wandhöhe von maximal drei Metern aufweisen. Das heißt im Umkehrschluss: Wird mit der Solaranlage auf dem Dach die zulässige Garagenhöhe von meist drei Metern überschritten, muss ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden.
Die Solaranlage beeinträchtigt nämlich unter Umständen die Belichtung und Besonnung des angrenzenden Grundstücks und gilt deshalb als Teil der baulichen Anlage. Daher müssen die Maße inklusive der möglichen Aufständerung der PV-Anlage in die Berechnung der Garagenhöhe miteinbezogen werden. Erhält die Baubehörde eine Anzeige und wird auf einen Verstoß der baurechtlichen Vorschriften aufmerksam, kann sie die Anpassung der Anlage fordern oder sogar eine Beseitigungsanordnung stellen.
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