Warum kann der Hausbau bei unverheirateten Paaren problematisch sein?
Ein Trauschein hat eine wichtige Aufgabe: An dieses Dokument sind gesetzliche Regelungen gebunden, um die Interessen der Eheleute zu bewahren. Mit der Ehe wird ein Paar eine sogenannte ‘Zugewinngemeinschaft’ – das bedeutet, Vermögen aus Ehezeiten wird als gemeinschaftlich erworben angesehen. Im Fall einer Scheidung ist rechtlich gesichert, dass das gemeinsame Eigentum gleichmäßig aufgeteilt wird und niemand leer ausgeht. Möchte ein Paar individuelle Regelungen festlegen, ist das über einen Ehevertrag möglich. Die Eigentumsverhältnisse sind also bei einer Ehe eindeutig geregelt.
Aber wie sieht es nun bei unverheirateten Paaren aus? Die Partner können Jahrzehnte lang zusammen sein, unverheiratet gelten sie vor dem Gesetz jedoch als Fremde. Gegenseitige Besitzansprüche bestehen somit nicht. Daher ist es besonders wichtig, dass sich die Partner beim Hausbau vertraglich absichern. Wer weder einen Vertrag abgeschlossen hat, noch im Grundbuch eingetragen ist, hat auch keine Ansprüche auf das Haus. Falls es zu einer Trennung kommt oder der Partner stirbt, steht man dann vor dem Nichts.
Eigentumsverhältnisse bei unverheirateten Paaren: Was passiert bei einer Trennung oder einem Todesfall?
Im Fall einer Trennung gilt derjenige als Eigentümer, welcher im Grundbuch eingetragen ist.
Steht hier nur eine Person, ist diese automatisch alleiniger Eigentümer und der Partner hat keinerlei Besitzansprüche.Im Todesfall besteht bei einem unverheirateten Paar kein Anspruch auf Erbe.
Die Immobilie oder der Anteil des Verstorbenen daran geht dann vollständig an dessen Erben, also Kinder oder Eltern - über. Zwar ist es möglich, mit einem Testament oder Erbvertrag den Partner als Alleinerben festzulegen, dennoch gibt es auch hier Nachteile. Dazu gehören Pflichtteilsansprüche, bei denen der Partner potenzielle Erben auszahlen muss, sowie eine deutlich höhere Erbschaftssteuer. Der Steuersatz beträgt für Unverheiratete 30 Prozent bei einem Freibetrag von 20.000 Euro, während im Gegensatz dazu ein Ehepartner auf ein Erbe bis zu einer Höhe von 500.000 Euro keine Steuern zahlt.Unverheiratet Bauen: Das müssen Sie beachten
Aus dem gemeinsamen Traum von Eigenheim kann bei unverheirateten Paaren aufgrund fehlender Regelungen schnell ein Alptraum werden. Folgende Dinge sollten Sie daher wissen:
Worauf müssen unverheiratete Paare beim Grundbucheintrag achten?
Bei unverheirateten Paare gilt: Nur wer im Grundbuch steht, ist rechtlich auch der Eigentümer. Deshalb sollten hier beide Partner aufgeführt sein, damit die Immobilie in gemeinsamem Besitz ist. Denn wer zwar ein Haus mitfinanziert, aber nicht im Grundbuch steht, hat trotzdem keinen Besitzanspruch. Auf der anderen Seite kann ein Partner keinen Cent zur Finanzierung des Hauses beitragen, aber trotzdem als eingetragener Eigentümer alle Rechte einfordern.
Welches Eigentumsverhältnis wird im Grundbuch eingetragen?
Viele Paare entscheiden sich für ein Verhältnis von 50 Prozent. Somit besitzt jeder die Hälfte des Hauses. Häufig bringt ein Partner mehr Eigenkapital mit oder kann einen höheren Beitrag zur Tilgung des Kredits leisten. Daher kann auf Wunsch auch ein abweichendes Eigentumsverhältnis im Grundbuch eingetragen werden.
Achtung: Über das Grundbuch sind zwar die Eigentumsverhältnisse klar geregelt, jedoch nicht, was nach einer Trennung geschehen soll. Besteht Uneinigkeit darüber, wer im Haus bleibt und wer ausziehen soll, kann das im schlimmsten Fall vor Gericht enden und es kann zu einer sogenannten Teilungsversteigerung kommen.
Wie gestalten unverheiratete Paare die Baufinanzierung?
Bei der Baufinanzierung sollte der Rahmen bei unverheirateten Paaren ebenfalls klar abgesteckt sein. Häufig wird der Darlehensvertrag gemeinsam abgeschlossen und unterschrieben, dann haften beide Partner. Unterschreibt nur ein Partner, überträgt sich die gesamte Zahlungspflicht auf ihn. Es spielt in dem Fall keine Rolle, ob der andere die bisherigen Finanzierungskosten mitgetragen hat. Was zählt, ist die Unterschrift unter dem Vertrag. Stemmen zwei Partner die Finanzierung gemeinsam, gibt das bei den Banken sogar Pluspunkte. Denn das Paar steht in der Gesamtschuld: Wird ein Partner zahlungsunfähig, steht der andere für ihn ein. Für die Banken bedeutet dies eine doppelte Absicherung – und für die Kreditnehmer eventuell bessere Zinskonditionen! Einzelne Darlehensverträge, die jeder für sich selbst abschließt, sind theoretisch möglich, jedoch lassen sich Banken aus den eben genannten Gründen ungern darauf ein.
Was Sie unbedingt beachten sollten:
Auch nach einer Trennung müssen beide Partner weiterhin das Darlehen abzahlen, wenn sie in der Gesamtschuld stehen.
Umso wichtiger ist es, dass beide im Grundbuch eingetragen sind, denn im schlimmsten Fall muss sonst eine Person weiterhin zahlen, steht aber ohne Besitz als Gegenwert da. Bei einem gemeinschaftlichen Besitz muss entweder eine Person ausbezahlt werden oder das Haus wird vollständig verkauft.Sowohl verheiratete, als auch unverheiratete Paare sollten eine Risikolebensversicherung abschließen.
Diese bietet finanzielle Sicherheit, da im Falle des Todes eines Partners die vereinbarte Versicherungssumme ausgezahlt wird. Damit kann das noch ausstehende Darlehen zur Finanzierung des Hauses beglichen werden, um den überlebenden Partner vor einer erheblichen finanziellen Belastung zu schützen.Wie können sich Unverheiratete beim Hausbau am besten absichern?
Unverheiratet ein Haus zu bauen ist also leider etwas komplizierter als in einer Ehe, denn einige Regelungen sind zu treffen und festzuhalten. Auch wenn eine Trennung oder ein Todesfall unrealistisch erscheinen, ist die juristische Sicherheit für den Fall der Fälle wichtig. Die umfangreichste Absicherung schaffen Sie in Form eines expliziten Vertrages. Bewährt haben sich dabei zwei Möglichkeiten: der Partnerschaftsvertrag und die GbR, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Verträge ermöglichen eine konkrete und detaillierte Regelung vieler Aspekte, die über eine einfache Aufteilung von Eigentumsanteilen im Grundbuch hinausgehen.
§ Partnerschaftsvertrag
Im Partnerschaftsvertrag können unter anderem folgende Punkte festgelegt werden:
- Haften beide Partner für die Hausfinanzierung? Und zu welchen Teilen?
- Was geschieht, wenn ein Partner den Kredit nicht mehr mittragen kann?
- Wer bleibt im Fall einer Trennung im Haus?
- Wie sind die Möbel aufgeteilt?
- Ändert sich das Eigentumsverhältnis, falls das Paar heiratet?
- Wer hat wie viel Eigenkapital und Eigenleistung eingebracht? Und welchen Leistungsausgleich gibt es im Fall einer Trennung?
§ Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Wichtig zu wissen: Die gemeinsame GbR wird als Hauseigentümerin ins Grundbuch eingetragen! Beide Partner werden dann als Gesellschafter im Grundbuch mit ihren jeweiligen Anteilen aufgeführt. Die Anteile müssen nicht zwingend 50:50 sein. Je nachdem, wie hoch der jeweilige Anteil an der GbR ist, ist auch die Eigentumsquote der Partner. Doch dieses Besitzverhältnis kann stets neu angepasst werden. Aber Achtung: Die Veränderung muss beim Finanzamt angegeben werden, da eine Schenkungs- oder Grunderwerbsteuer anfallen könnte.
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