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Bauzeitgarantie

Was ist mit der Bauzeitgarantie gemeint? Die Bauzeitgarantie, garantierte Bauzeit oder Bauzeitvereinbarung, enthält entweder einen fixen Fertigstellungstermin für den Hausbau oder den sogenannten „bestimmbaren Termin“, der eine gewisse Zeitspanne für die Fertigstellung umschreibt. Die Vereinbarung von einem festen Fertigstellungszeitpunkt im Bauvertrag gibt dem Bauherrn größtmögliche Planungssicherheit.

Bauzeitgarantie, garantierte Bauzeit, Bauzeitvereinbarung – Bedeutung

Was bedeutet „Bauzeitgarantie“? Mit einer Bauzeitvereinbarung gibt die Hausbaufirma ihrem Bauherrn die vertraglich geregelte Zusage, wann er mit dem Ende der Bauzeit rechnen und den Einzugstermin oder – bei einem Ausbauhaus – den Innenausbau anberaumen kann.

Darüber hinaus wird vereinbart, welche Kosten die Hausbaufirma trägt, wenn der Fertigstellungstermin nicht eingehalten wird. Enthält die Bauzeitgarantie beispielsweise den „24.07.2018“ als fixen Fertigstellungstermin, müssen alle Bautätigkeiten grundsätzlich bis zu diesem Termin abgeschlossen sein. Häufiger sind Bauzeitgarantien mit „bestimmbarem Termin“, der etwa lauten kann dass ab dem „Betonieren der Bodenplatte 12 Monate Bauzeit garantiert“ sind oder „dass der Hausbau binnen 7 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung“ zu vollenden ist.

Bauzeitgarantie – Vorteile für Bauherr und Hausbaufirma

Mit einer Bauzeitgarantie trägt die Baufirma dem Bedürfnis ihres Bauherrn nach Planungssicherheit Rechnung. So kann die Baufamilie ihre Mietwohnung zeitgerecht kündigen und dadurch finanzielle Doppelbelastung aus Miete und Baufinanzierung vermeiden. Für die Hausbaufirma sind Bauzeitgarantien u.a. darum von Vorteil, weil die Einhaltung des Terminplans den termingerechten Beginn des nachfolgenden Hausbaus gewährleistet.

Wann tritt eine Bauzeitverlängerung in Kraft?

Eine Bauzeitgarantie mit konkretem Fertigstellungsdatum bleibt auch bei Verzögerungen im Bauablauf gültig. Bei dem „bestimmbaren Termin“ der Fertigstellung kann sich diese durch Behinderungen, Unterbrechungen, Schlechtwettertage oder gesetzliche Feiertage (bis zu zwei Wochen im Jahr maximal) verschieben. Solange die Leistung aufgrund eines Umstands ausbleibt, den er nicht verschuldet, kommt der Bauunternehmer nicht in Verzug (Vergleich § 286 Abs. 4 BGB). Ein Haftungsgrund hingegen ist beispielsweise schuldhafte Verzögerung der Fertigstellung durch einen am Hausbau beteiligten Subunternehmer, für den der Bauunternehmer haftet.

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